Ab dem 10. Juli 2027 unterliegen Zentralregulierer der vollen geldwäscherechtlichen Verpflichtung – ohne Ausnahmen. Damit endet ein jahrelanger Sonderstatus und mit ihm die Möglichkeit, vereinfachte oder reduzierte Geldwäschepräventions- bzw. Anti‑Money Laundering (AML) ‑Prozesse anzuwenden. Die Zentralregulierer müssen künftig sämtliche Pflichten aus dem Geldwäscherecht einheitlich, standardisiert und in voller Tiefe umsetzen.
I. Einordnung und Bedeutung für…