Ab dem 10. Juli 2027 unterliegen Zentralregulierer der vollen geldwäscherechtlichen Verpflichtung – ohne Ausnahmen. Damit endet ein jahrelanger Sonderstatus und mit ihm die Möglichkeit, vereinfachte oder reduzierte Geldwäschepräventions- bzw. Anti‑Money Laundering (AML) ‑Prozesse anzuwenden. Die Zentralregulierer müssen künftig sämtliche Pflichten aus dem Geldwäscherecht einheitlich, standardisiert und in voller Tiefe umsetzen.
I. Einordnung und Bedeutung für Verbundgruppen
Die Entscheidung der BaFin markiert einen regulatorischen Wendepunkt: Zentralregulierer dürften ab Mitte 2027 vollständig zum Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören. Damit werden sie – ähnlich wie Kredit‑ und Finanzdienstleistungsinstitute – in ein deutlich strengeres Aufsichtsregime überführt. Für Verbundgruppen und ihre Geschäftsführungen ist dies nicht nur ein rechtliches, sondern vor allem ein organisatorisches Thema. Die gesamte Struktur der Zentralregulierung wird wohl künftig im Fokus der Aufsicht stehen, da sie aufgrund der Mengengerüste und Zahlungsströme als potenziell risikobehaftet eingestuft wird.
II. Hintergrund der Entscheidung
Die bisherige Freistellung ermöglichte es Zentralregulierern, wesentliche Teile der geldwäscherechtlichen Anforderungen abgeschwächt umzusetzen. Mit der europaweiten Neuausrichtung der AML-Regulatorik und der Einführung der Anti‑Money Laundering Authority (AMLA) als neuer EU‑Behörde entfällt jedoch die Grundlage für nationale Sonderwege. Die BaFin schließt sich der europäischen Linie an: einheitliche Pflichten ohne Ausnahmen, um regulatorische Schlupflöcher zu vermeiden und Transparenz in Zahlungsstrukturen zu erhöhen. Die Rücknahme der Freistellung ist also nicht nur eine nationale Korrektur, sondern Teil eines harmonisierten europäischen AML‑Regimes.
III. Was sich ab 10. Juli 2027 konkret ändert
Mit dem Stichtag gelten alle geldwäscherechtlichen Pflichten in vollem Umfang. Dazu gehören insbesondere:
- KYC‑Pflichten (Know‑Your‑Customer): Identifizierung sämtlicher relevanter Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigter und – je nach Risikolage – erweiterte Sorgfaltspflichten.
- Laufendes Monitoring: Permanente Überwachung von Zahlungsströmen, Auffälligkeitsprüfung, Risiko‑Scoring und kontinuierliche Aktualisierung von Kundenprofilen.
- Strukturiertes Meldewesen: Einrichtung eines vollumfänglichen Verdachtsmeldeprozesses an die Financial Intelligence Unit (FIU), inklusive Dokumentation, Nachverfolgbarkeit und interner Filtermechanismen.
- Systematische Dokumentation: Lückenlose Nachweise aller AML‑relevanten Prozesse, Entscheidungen und Prüfungen.
- Interne Kontrollsysteme: Aufbau eines belastbaren Compliance‑Managements mit klaren Zuständigkeiten, Berichtswegen und geeigneten Kontrollschleifen.
Für viele Zentralregulierer bedeutet dies einen erheblichen Reifegrad‑Sprung, insbesondere weil frühere Privilegierungen nun nicht mehr greifen.
IV. Organisatorische Folgen für Zentralregulierer
Die Erfüllung der AML-Pflichten erfordert tiefgreifende Eingriffe in die operative Organisation. Dies betrifft:
- IT‑ und Systemlandschaft
Monitoring‑Systeme müssen Transaktionen automatisiert erkennen, bewerten und melden können. Schnittstellen zu Planungs‑, Zahlungs‑ und Buchhaltungssystemen sind anzupassen. Daten müssen in auswertbarer Form bereitstehen – auch für kurzfristige Anfragen der Aufsicht oder der FIU. - Prozessmanagement und Governance
Die Prozesslandschaft vieler Zentralregulierer wird neu zu gestalten sein. Identifizierung, Prüfung, Freigabe und Dokumentation müssen künftig standardisiert und revisionssicher ablaufen. Rollen‑ und Verantwortlichkeitsmodelle (insbesondere Geldwäschebeauftragter / Compliance‑Officer) sind verbindlich festzulegen. - Personal und Qualifikation
Der Personalbedarf im Bereich Compliance steigt spürbar. Schulungen für Fachbereiche – insbesondere Buchhaltung, Finanzabteilungen und Geschäftsleitungen – werden Pflicht, da AML‑Pflichten nicht allein in der Compliance‑Abteilung verortet sind.
V. Keine „Light“-Lösung: Europäische Harmonisierung zwingt zur Vollumsetzung
Branchenvertretungen hatten auf eine modifizierte oder schrittweise Überführung gehofft. Die europäische Entwicklung macht jedoch klar: Die EU verfolgt ein klares Ziel – konsequente Harmonisierung ohne nationale Sonderregelungen. Die Rücknahme der Freistellung folgt diesem Kurs. Zentralregulierer müssen sich deshalb darauf einstellen, dass:
- weder reduzierte Prüfumfänge,
- noch vereinfachte Dokumentationspflichten,
- noch Sonderbehandlungen für Verbundstrukturen
realistisch sind. Die Anforderungen gelten vollumfänglich und inhaltlich unverändert – qualitativ wie quantitativ.
VI. Handlungsempfehlungen: Was Verbundgruppen und Geschäftsführungen jetzt tun sollten
Um die Umstellung zu meistern, sind folgende Schritte dringend zu empfehlen:
- Gestuftes Vorgehen: Kurzfristige Absicherung mit langfristigem Strukturaufbau kombinieren.
- Gap-Analyse: Bestehende Prozesse und Systeme gegen neue Vorgaben prüfen.
- Risikobewertung: Verbund-, Zahlungsstrukturen und neue Produkte analysieren, klare Risikoklassen bilden.
- Governance & Rollen: Compliance-Manager, Geldwäschebeauftragte und Stellvertreter benennen, Eskalationswege und Ressourcen sichern.
- KYC-Prozess: End-to-End definieren; Identifizierung, Risikoprüfung, Überwachung und Kontrollpunkte festlegen.
- Technik: Monitoring- und Screening-Systeme auswählen oder bestehende Lösungen verbessern.
- Schulungen: Rollenbasiert, fortlaufend, praxisnah und getrennt für Management und Fachabteilungen.
- Dokumentation & Reporting: Revisionssicheres Rahmenwerk für Richtlinien, Nachweise und Meldungen etablieren.
Lösungswege:
Die Wahl des Betriebsmodells für die Zentralregulierung prägt die zukünftige Compliance-Struktur und Effizienz maßgeblich.
- Während das interne Modell im Unternehmen maximale Kontrolle und Anpassungsfähigkeit an eigene Prozesse bietet, sind die damit verbundenen Investitions- und Personalkosten sowie die Implementierungsdauer und der notwendige Kompetenzaufbau dagegen abzuwägen.
- Das externe Modell über eine Zentralregulierungsbank hingegen ermöglicht in der Regel eine sichere und zügige Umsetzung, reduziert die Komplexität und sorgt für eine transparente Kostenstruktur.
Jeder Verband sollte die Abhängigkeit vom Dienstleister sorgfältig gegen die Vorteile einer etablierten, regulatorisch überwachten Drittanbieterlösung abwägen und dabei zukünftige Anforderungen an Auslagerungen berücksichtigen.
VII. Fazit
Die Rücknahme der AML‑Freistellung stellt Zentralregulierer vor einen tiefgreifenden Wandel. Ab dem 10. Juli 2027 gelten umfassende Pflichten, die weit über bisherige Anforderungen hinausgehen. Wer frühzeitig mit der Umsetzung beginnt, reduziert nicht nur regulatorische Risiken, sondern schafft auch langfristig effiziente, belastbare Compliance‑Strukturen. Verbundgruppen und ihre Geschäftsführungen sind jetzt gefordert, diesen Wandel aktiv zu gestalten – denn die Aufsicht wird die neue Pflichterfüllung konsequent einfordern.