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Geldwäschegesetz: Bafin nimmt Freistellungen ab 2027 zurück

BaFin: Rücknahme von Freistellungen im Geldwäschegesetz

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bereitet die Finanzbranche auf eine Zäsur vor. Sie veröffentlichte am 30.06.2025 die finale Allgemeinverfügung zur Rücknahme von Freistellungen für das Geldwäschegesetz. Diese treten mit Wirkung zum 10. Juli 2027 in Kraft, die bisher bestimmten Verpflichteten eine Erleichterung bei der Identifizierung von Kunden und der Überwachung von Transaktionen gewährten.

Diese nationalen Ausnahmen und Inhalte standen jedoch zunehmend im Widerspruch zu den Bestrebungen einer harmonisierten europäischen Geldwäschebekämpfung.

Im Rahmen des Geldwäschegesetzes (GwG) konnten bestimmte Unternehmen bislang unter gewissen Voraussetzungen von einzelnen gesetzlichen Pflichten befreit werden. Diese sogenannten Freistellungen betrafen insbesondere Unternehmen mit einem geringen Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

Zu den möglichen Erleichterungen zählten unter anderem

  • der Verzicht auf eine umfassende Risikoanalyse
  • die Befreiung von der Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
  • oder reduzierte Anforderungen an interne Sicherungsmaßnahmen

Die Entscheidung über eine Freistellung traf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nun im Rahmen der o. g. Allgemeinverfügung.

Diese Praxis war bislang ein fester Bestandteil der geldwäscherechtlichen Aufsicht in Deutschland. Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Geldwäscheverordnung wird sich dieser Ansatz jedoch grundlegend ändern.

Rechtsgrundlage: EU-Geldwäscheverordnung ersetzt nationale Freistellung

Mit der am 9. Juli 2024 in Kraft getretenen EU-Geldwäscheverordnung (EU 2024/1624) wird ein einheitlicher Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschaffen. Diese Verordnung ist in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar und sieht keine nationalen Freistellungen mehr vor.

In Reaktion darauf hat die BaFin angekündigt, sämtliche bestehende Freistellungen zurückzunehmen. Eine entsprechende Allgemeinverfügung wurde am 6. Juni 2025 veröffentlicht. Die Konsultationsfrist endete am 20. Juni 2025.

Es wird betont, dass die Maßnahme der Stärkung der nationalen Geldwäscheprävention dient und Schlupflöcher sowie Risikolücken verhindern soll. Für viele Unternehmen bedeutet die Änderung organisatorischen und finanziellen Mehraufwand, da interne Prozesse und Kontrollsysteme angepasst werden müssen.

Welche Fristen gab es bis jetzt und was steht noch an?

Datum Ereignis
31.05.2024 Verabschiedung der EU-Geldwäscheverordnung
Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden die Verordnung (EU) 2024/1624 zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
19.06.2024 Veröffentlichung im EU-Amtsblatt
Die Verordnung wird im Amtsblatt der EU veröffentlicht
06.06.2025 Veröffentlichung der BaFin-Konsultation
Die BaFin veröffentlicht eine geplante Allgemeinverfügung zur Rücknahme der Freistellung und startet ein Konsultationsverfahren
20.06.2025 Ende der Konsultationsfrist
Letzter Tag zur Einreichung von Stellungnahmen zur BaFin-Allgemeinverfügung
30.06.2025 Bekanntmachung der Allgemeinverfügung
Die BaFin veröffentlicht die finale Allgemeinverfügung zur Rücknahme der Freistellung.
10.07.2027 Inkrafttreten der EU-Geldwäscheverordnung und Wirksamkeit der Rücknahme
Die Verordnung (EU) 2024/1624 tritt in Kraft und ersetzt nationale Freistellung. Die BaFin -Allgemeinverfügung wird wirksam.

Wer ist betroffen?

Die Rücknahme der Freistellungen durch die BaFin betrifft potenziell alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG), die sich bisher auf pauschale Erleichterungen berufen haben. Dazu gehörten unter anderem

  • bestimmte Finanzdienstleister
  • Anbieter von E-Geld-Produkten
  • Teile des Nicht-Finanzsektors

Hier müssen ab 2027 die regulären Sorgfaltspflichten angewendet werden. D.h. tiefere Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten, mehr Daten und Informationen und ein engmaschiges Monitoring.

Was Unternehmen künftig berücksichtigen müssen

Bis zum 10. Juli 2027 besteht für die betroffenen Instituten eine Übergangsfrist, in der sie die erforderlichen Anpassungen im Bereich der Geldwäscheprävention vorzunehmen haben. In diesem Zeitraum ist zu prüfen, ob der Übergang zu den neuen, umfassenden Anforderungen der EU-Geldwäscheverordnung aus rechtlicher Sicht gewährleistet ist und praktisch umgesetzt werden kann. Die Einhaltung der neuen Vorgaben erfordert, wenn aus rechtlicher Sicht möglich, entsprechende Anpassungen an internen Prozessen und Kontrollmechanismen.

Obwohl das Datum 2027 noch fern scheint, ist der Handlungsbedarf für Compliance-Abteilungen akut. Neue Themen und Vorschriften sind zu beachten und IT-Systeme und interne Prozesse lassen sich nicht sofort umstellen.

Dabei sollten Unternehmen z.B. auch folgende Themen berücksichtigen:

  • Bestandsaufnahme, ob Allgemeinverfügungen der BaFin bereits angewandt werden
  • Vergleich von aktuellen Prozessen (z.B. im Onboarding) mit den Anforderungen der Sorgfaltspflichten
  • Anpassung von IT-Systemen, um künftig erhöhte Datenmengen und Informationen verarbeiten zu können
  • Ggf. Anpassung einer Risikoanalyse, die künftige Prozesse widerspiegeln

Fazit

Die Rücknahme der Freistellungen ist ein logischer Schritt hin zu einem einheitlichen europäischen Finanzmarkt. Für die betroffenen Unternehmen sind neue Themen, Informationen und Daten zu beachten und bedeuten einen erhöhten bürokratischen Aufwand. Wer die Umstellung frühzeitig plant, vermeidet Compliance-Risiken und Bußgelder, wenn der Stichtag 2027 greift. Die Anforderungen der Sorgfaltspflichten bedeutet mehr Daten und Informationen zu verarbeiten und letztlich neue Themen zu beachten.

Rücknahme der Ausnahmen für Zentralregulierung

Insbesondere zentralregulierende Genossenschaften und Verbundgruppen, die aufgrund er Ausnahmen in den 1990er Jahren nicht alle Vorschriften des GwG erfüllen mussten, sind von der Rücknahme betroffen. Das bedeutet, dass diese Unternehmen künftig die Vorschriften des Geldwäschegesetztes (GwG) vollständig erfüllen müssen. Informationen zu bestehenden Bemühungen von Verbänden für entsprechende Ausnahmen oder eine künftige „Aufsicht-Light“ finden Sie unter anderem im Beitrag des Genoverbands.

Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über die aktuelle und zukünftige Rechtslage im Bereich der Geldwäscheprävention. Er stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt keine individuelle Prüfung durch fachkundige Stellen.

Quellen

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