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Zahlungsverzugsverordnung: Bekämpfung von Zahlungsverzug

Der Vorschlag zur geplanten Zahlungsverzugsverordnung

„Zuverlässige Zahlungsströme sind notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft und insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu stärken“ heißt es in der Begründung des Vorschlags zur geplanten Zahlungsverzugsverordung der Europäischen Kommission.

Anpassungen bzw. eine Neuerung der derzeitigen Zahlungsverzugsrichtlinie sind laut Kommission notwendig, da Zahlungsverzug vor allem Auswirkungen auf das Geschäft kleiner und mittlerer Unternehmen haben kann. Und genau diese sollen vor Verzögerungen im Zahlungsverkehr geschützt werden. Mehr dazu finden Sie auch im Beitrag „Fragen und Antworten: Verordnung über Zahlungsverzug“ der Europäischen Kommission.

Welche Anpassungen sind gemäß Vorschlag vorgesehen?

  • Ersatz der geltenden Richtlinie durch eine Verordnung, die unmittelbar anzuwenden ist
  • Einführung maximaler Zahlungsfristen
  • Zinsen/Entschädigungsgebühren bei Nicht-Einhaltung
  • Neue Durchsetzungs- und Abhilfemaßnahmen

Im Detail bedeutet dies, dass es künftig im Rahmen der Zahlungsverzugsverordnung in der gesamten EU eine einheitliche Zahlungsfrist von maximal 30 Tagen geben soll. Eine Verlängerung dieser Frist auf 60 Tage soll zwischen Unternehmen möglich sein. Sonstige verlängernde Abweichungen hinsichtlich spezifischer Branchen, Waren und Erzeugnisse sind derzeit nicht vorgesehen. Sollten bei Nicht-Einhaltung des vorgeschriebenen Zahlungsziels Entschädigungsgebühren oder Zinsen anfallen, sieht die vorgeschlagene Vorschrift eine verpflichtende Begleichung dieser vor. Überwacht werden soll dies künftig von entsprechenden Durchsetzungsbehörden der Mitgliedsstaaten.

Welche Auswirkungen kann dies auf den Schuldner haben?

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Gläubiger (in erster Linie KMU Betriebe) zu schützen. Der Schuldner wiederum wird, sollten die vereinbarten Zahlungsziele nun verkürzt sein, seine ursprünglichen Vorgehensweisen anpassen müssen. Da individuell vereinbarte Zahlungsziele gemäß dem Vorschlag zur neuen Verordnung über Zahlungsverzug künftig nicht mehr möglich sind, kann dies ebenfalls Auswirkungen auf die Finanzsituation und das Zahlungsverhalten des Schuldners haben. Verschiedene Unternehmensverbände haben in dieser Hinsicht bereits Kritik zum Vorhaben geäußert, unter ihnen auch der BGA gemeinsam mit acht weiteren Verbänden.

FINtatio Empfehlung: Prüfen Sie Ihre Zahlungsziele sowohl auf debitorischer als auch kreditorischer Seite. Verschiedene Finanzierungsquellen im Rahmen von Factoring oder der Zentralregulierung können in diesem Fall der Kompensation dienen.

Ab welchem Zeitpunkt gilt die neue Zahlungsverzugsverordnung?

Sobald das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag angenommen haben, haben Unternehmen ein Jahr Zeit, sich auf die Umstellung vorzubereiten. Danach gilt die neue Verordnung.

Autor: FINtatio Redaktion

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